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Einstelldatum: 28.09.2006

Seelisch bedingte Gangstörung?


...oder doch ein Bandscheibenvorfall mit erheblichen Folgen!




Seelisch bedingte Gangstörung ? ...

...oder doch ein Bandscheibenvorfall mit erheblichen Folgen!

Es war Heiligabend, Dezember 1980, als sich im Alter von 29. Jahren, bei mir spontane Wirbelsäulenschmerzen bemerkbar machten. Wer denkt denn da gleich an Schlimmeres, wenn diese Beschwerden bereits in der Familie liegen u. bekannt sind. Bei mir steigerten sich jedoch die Schmerzen an den ersten Weihnachtstagen und es stand bereits fest, das ich nach den Feiertagen sofort einen Orthopäden aufsuchen musste. Dieser untersuchte mich kurz, Röntgenaufnahmen der LWS -Lendenwirbelsäule wurden gemacht und die anschließende Diagnose lautete: "Verdacht auf Bandscheibenvorfall L4/L5". Schmerzstillende Medikamente, Saugmassagen, Bestrahlungen, führten in den darauf folg. Wochen zu keiner Besserung. Anfang 1981 stellten sich weitere Beschwerden ein, der rechte Fuß schlappte, war unkontrollierbar u. es Bestand die Gefahr, das ich hinfiel. Der Orthopäde zögerte nun nicht mehr länger, gab mir einen Einweisungstermin für den 3.02.1981, damit in der Klinik eine Kontrastmitteluntersuchung/Myelographie erfolgen konnte. Diese wurde bereits am 4.02.1981 vorgenommen und abends wurde ich durch den Stationsarzt darüber informiert, dass in Höhe von L4/L5 eine Stoppbildung des Kontrastmittels festzustellen sei u. das spreche eindeutig für eine sofortige OP. Ansonsten drohe eine Querschnittslähmung bzw. damit müsse man rechnen. Nun überstürzten sich die Ereignisse, denn die OP sollte ja bereits schon am nächsten Tag, den 5.2.81 erfolgen. Weiterhin musste ich noch aufgeklärt werden und der Narkosearzt hatte ebenfalls sein Gespräch mit mir zu führen.

OP-Aufklärung:

Der Stationsarzt hat mich "kurz u. knapp aufgeklärt" indem mir das operative Vorgehen erklärt wurde und u. a. bekam ich erneut zu hören, das diese OP dringend notwendig sei. Somit wurde mir vermittelt, das überhaupt keine andere Möglichkeit bestand. Damit war die "Aufklärungspflicht" des Arztes erfüllt. Andere Möglichkeiten wurden nicht aufgezählt und der zeitliche Druck ließ keinen Raum für weitere Überlegungen. Das u. a. die Wirbelsäule nach einem solchen Eingriff instabil und dadurch eine Fehlhaltung auftreten kann, das alles wurde mir nicht gesagt. Somit war die "Überraschung" nach der OP um so größer.

Die erste Nacht nach der OP verlief recht problematisch und ich litt unter äußerst starken Schmerzen, so dass ich ständig meine Lage verändern musste. Dieses ständige hin und herwälzen, zerrte ganz erheblich an meinen Kräften u. Nerven, so das ich dabei immer kraftloser wurde. Inzwischen traten so heftige Schmerzen in den Beinen auf, das ich meine Lage nicht mehr verändern konnte. Beim ersten Schwesternbesuch frühmorgens, habe ich meine missliche Lage geschildert, obwohl man die Beschwerden nicht verstehen konnte. Ich bat jedoch mehrfach darum, mich kurz aufstehen zu lassen, da meine Lage u. Schmerzen unerträglich schien. Das wurde jedoch nicht erlaubt u. und im Laufe des Tages bekam ich zu hören, das eine schwere OP hinter mir liege u. ich somit das Bett noch nicht verlassen dürfe (Regel war, das alle Patienten am nächsten Tag bereits aufstehen durften).

Weiter erklärte mir der Arzt, das von den rückwärtigen Wirbelknochen - Körpern, einiges entfernt werden musste, da man sonst den vorgefallenen Teil der Bandscheibe nicht hätte entfernen können. Da hatte ich bereits den ersten Verdacht, das mit der OP nicht alles korrekt u. nach Plan verlaufen ist. Die starken Schmerzen in den Beinen wurden damit begründet, dass das Bett für mich mit 1,85 cm Größe zu kurz sei. Somit wurde eine Bettverlängerung angebracht. Am 2. Tag nach OP erfolgte dann eine blitzschnelle Umbettung/Umlegung durch 3 Schwestern, weil ich immer noch in dem OP Bett lag. Man wusste schon genau, das ich mich nicht auf den Beinen halten konnte, denn dafür hat man zu lange u. umfangreich an der Wirbelsäule gearbeitet.

Als dann der Tag kam an dem ich kurz aufstehen durfte, bemerkte ich sofort die völlige Haltlosigkeit und Schiefstand meines Körpers. Man rechnet jedoch damit, das sich diese Dinge bessern u. die Beschwerden nachlassen. Da nach der OP ein Beckenschiefstand von 3 cm auftrat, konnte ich mich nur äußerst beschwerlich fortbewegen, denn die Statik meiner Wirbelsäule war nicht mehr vorhanden u. gegeben. Obwohl die Ärzte das auch gesehen, mich darauf angesprochen haben, wurde ich bedenkenlos u. ohne weitere Behandlungsempfehlungen am 11. postoperativen Tag als gesunder Patient entlassen. In dem Entlassungsbericht war kein Hinweis über die aufgetretenen Probleme zu finden u. somit lag die weitere Nachbehandlung in Händen meines Orthopäden, der mit mir nicht viel anfangen konnte. Verordnete Saugmassagen u. Bestrahlungen bewirkten keine Besserung. Einige Nachuntersuchungen erfolgt. in der Klinik, ohne vorerst konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Die Ärzte sahen jedoch ein, das es so auch nicht mehr weiter ging, denn durch die Fehlhaltung u. Schiefstand war ich kaum in der Lage eine kurze Strecke zu laufen. Nach einiger Überlegung haben die Neurochirurg. mir einen neuen Aufnahmetermin gegeben, zwecks Gipsbett Anpassung. Darin sollte sich dann meine Wirbelsäule u. Haltung stabilisieren. Der Gipsabdruck erfolgte nach meinem schrägen Körper, d.h. mit Beckenschiefschiefstand von 3 cm.

Dringend rieten die Ärzte mir in der Gipsliegeschale Tag u. Nacht liegen zu bleiben, da ansonsten jedes mal ein Stück der Therapie verloren ginge. Somit habe ich ca. 9 Wochen, Tag u. Nacht, ständig in dieser Gipsliegeschale gelegen, ohne das eine Besserung eingetreten wäre. Im Gegenteil, krankengymnastische Übungen wurden nicht verordnet, so das inzw. meine Muskulatur völlig erschlafft war und die Fehlhaltung immer extremer wurde.

Da diese Behandlung über Monate fortgesetzt werden sollte, habe ich meine Bedenken dem beh. Orthopäden mitgeteilt, der ebenfalls überh. nichts davon hielt. Seine Aussage lautete:

Damit bekommen die den Schiefstand auch nicht weg!

Mit Befürwortung u. Zustimmung des Orthopäden, habe ich die weitere Behandlung in der Klinik abgebrochen. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 10.07.1981 in einer nahegelegenen Uni Klinik vereinbart. Nach Untersuchung wurde mir ab sofort untersagt, weiterhin in der Gipsliegeschale zu liegen, da inzwischen die ganze Muskulatur erschlafft sei. Dadurch u. a. auch die extreme Fehlhaltung und Behinderungen. Weitere Kontakte zu Spezialkliniken stellte die Ärztin her, damit ich dort vorgestellt werden konnte. Nach kurzer Zeit stand bereits fest, das eine Versteifungsoperation meiner Wirbelsäule erfolgen muss, um die Beschwerden u. Instabilität zu beheben, die durch die erste OP entstanden sind. Meine berufliche Tätigkeit konnte ich ja in diesem Zustand nicht mehr ausüben, denn dafür war die Behinderung u. Beschwerden viel zu umfangreich.

Auf Grund der unzureichend. Aufklärung u. Folgen nach OP, habe ich erstmals Kontakt am 29.6.82, zu einer Patientenorganisation aufgenommen, und um ein Gutachten gebeten. In dem Gutachten v. 8.9.83, hat man sich auf den Punkt der unzureichenden. Aufklärung, auf die Stellungnahme des Klinikarztes verlassen u. die weitere postoperative Gipsbett - Behandlung wurde als eine übliche Behandlungsmethode herausgestellt. Jegliche Ausgaben f. dieses Gutachten hätte man sich sparen können. Am 23.06.1982, erfolgte bei einem Rechtsanwalt ein Beratungsgespräch u. dieser erklärte sich bereit meine Interessen zu vertreten (später stellte sich heraus, das dieser RA, ein Sohn von einem Neurochirurg. - Klinik Prof. war, obwohl nicht aus der Klinik wo ich operiert wurde).

Bereits vor der Urteilsverkündung, erfolgte am 15.03.1983, die geplante LWS – Versteifungs - OP u. der stationäre Aufenthalt betrug insges. 9 Wochen. Aus dem Beckenkamm wurden Knochenspähne entnommen, die an der instabilen Stelle der LWS verblockt wurden, 2 Metallstäbe wurden zusätzl. an der Wirbelsäule befestigt und zur weiteren Stabilisierung musste ein Kunststoffkorsett Tag u. Nacht getragen werden. Nach ca. einem Jahr sollte das alles gut verwachsen und stabil sein. Im Anfang schien die OP erfolgreich verlaufen zu sein, bis sich nach einiger Zeit erneut eine Lageveränderung meines Körpers einstellte, trotz des stabilen Stützkorsetts das ich trug. Bei der kurzfristig anberaumten Nachuntersuchung wurde ich dem Prof. vorgestellt u. dieser äußerte sich sehr zuversichtlich. Anscheinend irritierten die Metallstäbe einige Nerven und so sollten diese nach Ablauf eines Jahres operativ entfernt werden. Diese OP erfolgte dann am 2.05.1984 und anschließend wurde ich noch 5 Wochen stationär behandelt, um die Entwöhnung

- Korsettabschulung vorzunehmen Dabei erhielt ich intensive Krankengymnastik die dazu führte, das ich oft völlig gehunfähig war. Eine Erklärung dafür konnten die Ärzte mir nicht geben, bekam jedoch gesagt:

Das man mir auch keine Garantie geben konnte, dass das wieder 100% hinkommt, was zuerst am Heimatort gemacht worden ist.

Zusätzlich wurde ich der Neurologin in der Klinik vorgestellt, die erstmals diese extreme Fehlhaltung "als psychogene Gangstörung" diagnostizierte. Alles das half mir nicht weiter und die Ärzte waren ebenfalls mit Ihrer "Weisheit" am Ende. Eine Anschlussheilbehandlung - Reha wurde beantragt und erfolgte v. 26.06.84-2.08.84, ohne das nach der wochenlangen, intensiven Behandlung eine Besserung eingetreten wäre. Oft herrschte bei den Ärzten völlige Ratlosigkeit, so das ich häufig weiteren Medizinern zur Begutachtung vorgestellt wurde.

Im Febr. 1985, wurde ein Schwerbehinderten Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt gestellt, der selbstverständlich abgelehnt wurde.

Nach Widerspruch, gutachterl. Untersuchung und mit Abhilfebescheid vom 25.06.1985, wurde eine 100% MdE bescheinigt mit Merkzeichen "ag + B"! Zuvor 50% mit Merkz. "G".

Klage wurde von mir am 10.05.1984 eingereicht beim LG, gegen die Klinikärzte wegen unzur. Aufklärung u. weg. sorgfaltswidriger ärztl. Behandlung. Das LG bestellte einen weiteren Prof. als Gutachter, der die G-Liegeschale als "sauber geformt u. glatt verarbeitet" beurteilte. Behandlungsfehler wurden nicht festgestellt, bezügl. der Aufklärung vor OP, wurden verschwommene Aussagen gemacht. Das LG ist somit bei der Urteilsfindung vom 6.08.1985 zu keinem anderen Ergebnis gekommen u. hat geurteilt, dass die Klage unbegründet ist, da weder ein Behandlungsfehler noch unzureichende Aufklärung d. Gegenseite vorgeworfen werden kann.

Bemerkenswert an dieser Sache ist:

Das die Klinik keiner ausreichenden Dokumentationspflicht nachgekommen ist denn meine OP Einwilligung und Aufklärungsnachweis waren nicht mehr aufzufinden und konnten dem Gericht nicht vorgelegt werden!

Gegen das vorliegende Urteil des LG wurde am 19.12.1985 Berufung vor dem OLG eingereicht, nachdem zuvor die Erfolgsaussichten überprüft worden waren.

Da mir inzw. keiner mehr helfen konnte u. überall große Ratlosigkeit bei den Ärzten bestand wegen der extremen Gangstörung u. Fehlhaltung, sollte ich dringend eine stationäre Psychotherapie mitmachen. Diese Maßnahme fand vom 13.03.86-24.04.86 in einer Reha Klinik statt und die ständigen psycholog. Gespräche "nervten ganz gehörig". Beim Abschlussgespräch mit dem Psychologen, war dessen Ratlosigkeit deutlich anzumerken, aber schließlich müssen solche Therap. ja zu einem Ergebnis und Beurteilung kommen. So stand in dem ärztl. Abschlussbericht:

"Seelisch bedingte Gangstörung!"

Was mit einer solchen Aussage bezweckt u. erreicht werden sollte war mir völlig klar, denn meine befristete Zeitrente-Erwerbsunfähigkeitsrente (ab Juni 1981), sollte damit entzogen u. nicht länger bewilligt werden. So kam es dann auch, denn am 2.12.1986, erhielt ich den Bescheid meines Rentenversicherers mit der Nachricht: Restbeschwerden n. Wirbelsäulen-OP´s, seelisch bedingte Gangstörung. Dadurch sei zwar die Erwerbsfähigkeit herabgesetzt, aber nicht mehr im Sinne des Gesetzes über den 31.12.1986 hinaus. Ohne besondere Einschränkungen wurde ich für "gesund erklärt u. hätte alle Berufe demnach ausüben können."

Ab Januar 1987 bekam ich keine Rente mehr, hatte ein halbes Jahr keine Einkünfte zum Lebensunterhalt. In meiner Not hatte ich zuvor bereits mit einem Wirbelsäulenspezialisten Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, doch in meinem Fall ein Privatgutachten zu erstellen. Dazu hat der Prof. sich kurzfristig bereit erklärt u. in der Klinik bin ich überaus gründlich untersucht worden. Fotos von meiner Körperhaltung u. der vorgelegten Gipsliegeschale wurden angefertigt, als Beweismaterial dem Gutachten beigefügt. Ein weiterer Prof. hat sich mit mir u. meiner Gangstörung intensiv beschäftigt u. eine 2-stündige Gehanalyse sollte weiteren Aufschluss bringen.

Damit ich jedoch den zuvor ablehnenden Rentenbescheid widerlegen konnte, hat der Prof. dazu Stellung bezogen und 4 Diagnosen aufgelistet. Hervorgehoben wurde in diesem ärztl. Schreiben, das bei mir eine "schwere, statisch bedingte Gangstörung mit erheblicher Einschränkung der Belastbarkeit vorliegt" und das auf Grund der Diagnosen weiterhin Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Das hat dann nach monatelanger Bearbeitung mein Rentenversicherungsträger hinnehmen müssen, bekam somit meine rückwirkende Rentennachzahlung u. erneut meine monatliche Rente.

Außerdem wurde mit Bescheid v. 2.6.1987, die Zeitrente in eine Dauerrente umgewandelt. Vorher war ich für alle Arbeiten u. Berufe tauglich u. nun wurde ich zum Dauerrentner gemacht.

Das endgültige 40-seitige Privatgutachten mit Zusatzgutachten der Gehanalyse (zusätzl. 8 Seiten), habe ich dann im Jan. 87 erhalten.

Aussage d. Prof.: Derjenige, der die G.-Liegeschale des Herrn L. angefertigt hat, so wie sie uns vorlag (s. Fotos), beherrschte diese Aufgabe der Anfertigung sicherlich nicht, oder wurde während d. Durchführung nicht fachgerecht unterwiesen. In diesem Zusammenhang muss auch d. Meinung früherer Gutachter widerspr. werden, die Gipsbettbehandl. sei eine übliche u. geeignete Methode der Skoliosetherapie.

Zum einen lag bei Herrn L. keine Skoliose sondern eine Segmentinstabilität mit skoliotischer Fehlhaltung d. LWS vor, die einer adäquaten Behandlung bedurfte. Zum anderen bedurfte d. bereits präoperative festgestellte, leichtgr. Skoliose keiner Behandlung in einer Gipsliegeschale. Die uns vorgel. Gipsliegeschale des Herrn L. war u. E. nicht fachgerecht angefertigt und passgerecht. Aufgrund dieser für mich überaus positiven Aussage, haben die Anwälte schon einen Teilerfolg gesehen und diesen hatten sie so gut wie sicher (es wäre nur zu schön um wahr zu sein).

Die vorhandene Gipsliegeschale habe ich dann noch im weiteren Verlauf mit zu der Klinik genommen, wo die Versteifungs-OP durchgeführt wurde, damit der Prof. sich dieses sonderbare Exemplar einmal ansehen u. begutachten konnte. Als der Prof. in das Untersuchungszimmer trat u. die Gipslegeschale sah, kaum unverzüglich die Antwort:

"Werfen Sie das Ding sofort weg, das sehe ich mir erst gar nicht an!"

Der Senat des OLG hat ein weiteres, medizin. Gutachten in Auftrag gegeben u. den Prof. gebeten, das Ergebnis seiner Begutachtung mündlich zu erklären. Diese Befragung u. Stellungnahme erfolgte am 14.05.1987 vor dem OLG. Der Gesichtspunkt der "Aufklärung" wurde dabei so gedreht, das ich doch keine andere Wahl hatte. Da die Gipsliegeschale angebl. zu keinem Schaden geführt hat –obwohl ja tatsächlich meine ganze Muskulatur erschlafft war-, brauche man auch auf die bemängelte Passform nicht weiter einzugehen. Somit wurden alle meine Ansprüche abgewehrt und die Behandlung als korrekt und regelrecht herausgestellt. Da ich zu dieser Verhandlung mit meinen Rechtsvertretern geladen war, habe ich sehr deutlich die voreingenommene Haltung des Gerichts verspürt. Die Falschaussage des gerichtlich beauftragt. Gutachters bezügl. der Gipsliegeschale ist dabei sehr gravierend, denn die Passform wurde als regelrecht und seitengleich beschrieben, obwohl eine ganz erhebliche Abweichung vorhanden und deutlich sichtbar ist (auch auf den Beweisfotos klar zu sehen). Wenn auf meiner Seite ein Sachverständiger mit dabei gewesen wäre, hätte er sicherlich diese Aussage sofort korrigieren können. Da die Richter medizinische Laien sind, verlassen sie sich vollständig auf die Aussagen des gerichtlich beauftragten Sachverständigern.

M.E. haben meine Anwälte ganz bewusst darauf verzichtet, einen mediz. Gutachter mit auf meiner Seite zu bestellen und vorzuladen, denn das Verfahren sollte unbedingt an diesem Tag zum Abschluss gebracht werden. Eine solche Unterlassung bzw. Fehlentscheidung ist eigentlich nicht zu entschuldigen und m. E. grob fahrlässig. Sicherlich wären auch Anwälte, die sich speziell mit Arzthaftungsrecht beschäftigt haben, anders vorgegangen, denn alleine die Tatsache, das die Klinikärzte keine Beweise u. Unterlagen mehr über meine Aufklärung u. OP-Einwilligung vorlegen konnten, spricht ganz eindeutig gegen sie.

Da mir gewisse Grundrechte nicht zugestanden und aberkannt wurden gerade im Hinblick der "Aufklärung", habe ich Revision beim BGH beantragt, der die Annahme der Revision mit Beschluss vom 15.03.1988 abgelehnt hat. Somit hat man meine Zukunft und weiteres Leben ruiniert, da kein finanzieller Ausgleich vorhanden und ich weiterhin auf meine bescheidene Erwerbsunfähigkeitsrente angewiesen bin.

Nach der ersten LWS-OP, konnte ich mich oft nur mit Unterstützung v. 2 Gehhilfen fortbewegen u. im Jahre 1995 stellte sich eine weitere Verschlechterung ein, so dass ich heute auf den Rollstuhl angewiesen bin. Diese ungerechte Urteilssprechung, mit Aberkennung meiner Aufklärungs- Grundrechte, hat schon tiefe Wunden hinterlassen die nur sehr schwer heilen. Eigentlich war es auch nicht mehr meine Absicht mich erneut damit zu beschäftigen und diese Dinge neu aufzuarbeiten, denn ich habe innerlich mit diesem Verfahren abgeschlossen um meinen inneren Frieden zu finden.

Ich danke allen Lesern, aber auch Betroffenen für die Kenntnisnahme, Beschäftigung u. Geduld mit dieser meiner so umfangreichen Arzthaftungssache.

Freundliche Grüße sendet

E.


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