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Vermeidbare Daumenamputation




Am 17.6.97 erlitt ich als 32jährige Frau unfallbedingt einen partiellen Daumenabriss links und wurde sofort in die Handchirurgie einer Uniklinik gebracht.

Obwohl ich als 1. Klassepatientin Chefarzt versichert war, wurde ich von einer jungen, unerfahrenen Stationsärztin völlig unzureichend über das OP aufgeklärt, und vor allem völlig unzureichend von ihr operiert, denn sie unterließ eine medizinisch mögliche und vor allem unbedingt nötige Gefäßrekonstruktion von Arterie, Vene und Nerv.

Zwei handchirurgische Gutachten stellten im Zuge eines Schlichtungsverfahrens übereinstimmend fest, dass die Gefäßrekonstruktion bei mir hätte unbedingt erfolgen müssen und dass sie auf dem Niveau einer Uniklinik, Fachabteilung Handchirurgie auch unbedingt erwartet werden muss.

Gutachterlicherseits wurde außerdem festgestellt, dass die Erfolgsquote einer solchen Gefäßrekonstruktion statistisch bei 65 % liegt, in nur 35 % geht das Körperteil trotz erfolgter Gefäßrekonstruktion verloren. Die Unterlassung der Gefäßrekonstruktion wurde gutachterlicherseits als Behandlungsfehler eingestuft!

Die Arztseite lehnte die Regulierung für den Verlust des Daumens mit dem Argument ab, ich hätte ja auch in den 35 % sein können, obwohl der positive Ausgang mit 65 % annähernd doppelt so hoch gewesen wäre, ohne die Gefäßrekonstruktion hatte mein Daumen keine Überlebenschance!

Das Nichtaufklären über die Gefäßkonstruktion vor dem OP gilt als Körperverletzung, die Unterlassung des Behandlungsfehler, das unzureichende OP durch die Stationsärztin, als OP der nicht durch meine Zustimmung gedeckt war.

Postoperativ ergaben sich weitere Behandlungsfehler, die gutachterlicherseits auch bestätigt wurden:

1. Vermeidbares paralaufen aller Infusionen über mehrere Stunden. Dies wurde von der Arztseite bereits anerkannt.
2. Unterlassung der Hochlagerung, um Schwellungsneigung entgegenzuwirken. Dadurch kam es bei mir zu einer vermeidbaren Schwellung, di fälschlicherweise als Sepsis mit Todesfolge für den selben Tag diagnostiziert wurde.
3. Verabreichen einer Thrombosespritze trotz Heparinisierung über Tropf. Wurde von der Arztseite auch bereits anerkannt.
4. Unterlassung der Durchblutungskontrollen
5. Unterlassung der Ruhigstellung durch Schiene/Gips.


Zu den oben erhobenen Behandlungsfehlern kommen erschwerend noch katastrophale hygienische Zustände hinzu, hinsichtlich Verbände und Wunddesinfektion.

Am 20.6.97 ließ ich mich dann in ein BG-Krankenhaus verlegen. Mein Verlegungswunsch dort hin wurde von der Uni über einen ¾ Tag nicht nachvollziehbar boykottiert.

Dies alles erweckt den unrühmlichen Anschein, dass seitens der Uni gewollt war, dass auch andere Ärzte aufgrund der verlorenen Zeit nicht mehr helfen können sollten.

Im BG-Krankenhaus konnte aufgrund der verstrichenen Zeit der unterlassene OP nicht mehr nachgeholt erden, durch rein pflegerische Maßnahmen erholte sich mein Daumen zunächst sogar noch, diese Tendenz hielt leider nicht an, so wurde ich am 27.6.97 amputiert.

Resümierend muss gesagt werden, dass es sehr nahe liegend ist, dass der Verlust des Daumens durch die zahlreichen, vermeidbaren Unterlassungen (Behandlungsfehler) von der Uni gewollt war, weil es die Ausgangssituation für die freie und sehr seltene Transplantation der zweiten Zehe an die Stelle des Daumens schaffen sollte, denn die viel risikolosere Variante des Umsetzens des Zeigefingers wurde mir gar nicht erst erklärt. Das Umsetzen der zweiten Zehe schien als OP-Nachweis der Uni/Ärzte zu fehlen.

Gutachterlicherseits bestätigt und gerügt wurde, dass meine Krankenakte lückenhaft ist (Dokumentationslücke im OP-Bericht), dass Dokumente verschwunden sind (Röntgenbilder, Bilder des intraoperativen Bildwandlers) und dass sich Eintragungen in der Akte widersprechen, die zahlreichen Widersprüche dokumentieren die Manipulation der Akte durch sich selbst.

Die Herausgabe meiner Krankenakte an meinen Hausarzt wurde verweigert, so gelang es mir erst 99 die Akte durch anwaltliche Hilfe zu erlangen, d. h. mir wurden Kopien übersandt, über deren Vollständigkeit kann ich nichts sagen, Fotos, die nachweislich von meiner Hand gemacht worden waren, lagen zwar dem Gutachtern vor, aber nicht mir.

Im Jahr 2000 beantragte ich ein Schlichtungsverfahren, die Gegenseite verweigerte die Zustimmung, schickte mir stattdessen ein Schreiben, dass sie eine direkte Einigung mit mir wünschen und forderten mich auf deshalb Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. detailliert zu beziffern. Ich kam dieser Aufforderung nach, doch die Gegenseite verweigerte jetzt jegliche Regulierung, sondern verlangte nun die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, welches sie zuvor selbst abgelehnt hatte.

Nach Vorlage des Schlichtungsstellenvotums und der attestierten Behandlungsfehler bot mir die Gegenseite für die paragelaufenen Infusionen und die doppelt verabreichte Thrombosespritze 5000 Euro , alle weiteren Behandlungsfehler vor allem den daraus resultierenden Kausalzusammenhang hinsichtlich des Daumenverlustes lehnte sie ab, ich meinerseits lehnte das Angebot der 5000 Euro ab, weil es mich bei Annahme verpflichtet hätte auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten. Die Klage gegen die Uniklinik ist eingereicht.

Der Verlust des linken Daumens bedeutet 80% Funktionsverlust der Hand, die Greiffunktion ist völlig zerstört. Durch die zwangsläufige Überlastung der rechten Hand haben sich auch hier gravierende Folgeschäden eingestellt, sowie Dauerschmerzen.



Obwohl die Klage seit dem 23.01.06 bei Gericht anhängig ist, hat die Gegenseite bis heute nicht erwidert, d. h. zusätzlich zu der normalen Erwiderungsfrist holten sie sich 2 mal 4 Wochen und 1 mal 6 Wochen Fristverlängerung.

Unter offenkundig fadenscheinigen Vorwänden, man könne die Operateurin, eine zum damaligen Zeitpunkt junge, unerfahrene Stationsärztin, die erst ca. 6 Monate ihren Facharzt als Handchirurgin hatte, nicht finden, weil sie nicht mehr in der beklagten Klinik sei.

Diese Ärztin ist als ordentliches Mitglied mit einem Klick im Internet im Fachverband ihrer medizinischen Fachrichtung zu finden, und so ließ ich über meine Anwältin dem Gericht die Anschrift mitteilen.

Die nächste Fristverlängerung beantragte der Gegenanwalt doch tatsächlich mit der Begründung, er hätte bis heute, also innerhalb von fast 4 Monaten, keinen Kontakt zu seiner Mandantschaft aufnehmen können. Woher hat er dann bloß ein Mandat? Seinen Anträgen auf Fristverlängerung wurde stattgegeben.

Mein fall ist vor dem aktuellen politischen Hintergrund der eskalierenden Ärztestreiks hoch interessant, denn diese streiken auch wegen der Arbeitsbedingungen, die zu Lasten der medizinischen Standards gehen und somit auch idealer Nährboden für Behandlungsfehler sind.

Am 01.01.96 ging der Chefarzt dieser Klinik in Pension, erst am 01.12.97 wurde ein neuer Chefarzt eingestellt. Mein Fall ist aus Juni 97, fällt also in die "chefarztlose Zeit", in der die Klinik von der Oberärztin geleitet wurde.

Die gedankliche Brücke in meinem Fall, dass alle zuvor beschriebenen Behandlungsfehler, vor allem auch die Unterlassung der Chefarztbehandlung, obwohl ich chefarztversichert war, muss vor dem Hintergrund einer unzureichenden Personaldecke gesehen werden, denn der Chefarztposten wurde fast 1 ¾ Jahre nicht besetzt, somit auch das entsprechende Gehalt gespart. Es fehlte ganz offensichtlich ein Arzt dieser Qualifikation, um den medizinischen Standard, und vor allem die gesetzlich geforderte Maximalversorgungsverpflichtung der Uniklinik zu gewährleisten.

So ließ man diese unerfahrene Stationsärztin mit einem OP, den sie nicht durfte (gegen meinen Versicherungsstatus) und nicht konnte, mangelnde Erfahrung/Qualifikation ihrerseits alleine, sie selbst erbringt den Beweis der mangelnden Kompetenz dadurch, dass sie hinsichtlich der Anschlussfähigkeit des Veneninterponates (Gefäßrekonstruktion) eine eindeutige und gutachterlicherseits bestätigte Dokumentationslücke im OP-Bericht zu verantworten hat, das heißt im Klartext, dass sie noch nicht einmal die Ausgangssituation, also die Anschlussfähigkeit erkannt hat, denn dann hätte sie diese je auch dokumentiert, und demzufolge den Anschluss selbst auch nicht durchgeführt hat, und genau dies ist der gutachterlicherseits festgestellte Behandlungsfehler hinsichtlich der unterlassenen Gefäßrekonstruktion.

Diese Stationsärztin hätte mich unter den zuvor geschilderten Umständen dann verlegen, d. h. ausfliegen lassen müssen, weil die Zeit für den erforderlichen OP davon lief, 6 - 8 Stunden nach Unfall Eintritt. So hätte klinikseits wegen der Verlegungskosten gegenüber meiner Krankenkasse nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die gesetzlich vorgeschriebene Maximalversorgung nicht erbracht werden konnte. Die Verlegung wurde unterlassen, naheliegenderweise, um Klinikinternas zu verschleiern.

Merkwürdigerweise ereigneten sich postoperativ weitere Behandlungsfehler, allesamt vermeidbar, die in ihrer Gesamtheit mit der unterlassenen Gefäßrekonstruktion meinem Daumen keine Chance zu Überleben gaben, d. h., dass die Amputation forciert und gewollt war, und zwar deshalb, weil die Transplantation der 2. Zehe nur nach Amputation erfolgen konnte und weil man dann etwaige Komplikationen immer auf diese Transplantation hätte schieben können. So malte man mir eine Kugelschreiberlinie auf den linken Handrücken, die man mir einen Tag später als beginnende Sepsis bei der Morgenvisite zu verkaufen versuchte, mit Todesfolge noch am selben Abend, es sei denn ich würde sofort in die Amputation einwilligen. Ich willigte nicht ein, ließ mich stattdessen verlegen, was von den Uni-Ärzten massiv über einen ¾ Tag boykottiert wurde, wurde am selben Tag in dem neuen Krankenhaus nicht an diesem Tag amputiert und verstarb an diesem Tag nicht an einer Sepsis. Für die fälschlicherweise gestellte Sepsisdiagnose mit Todesfolge gibt es Zeugen! Meine Hand mit der deutlich sichtbaren Kugelschreiberlinie wurde mehrfach fotografiert, der Gutachter hat die Kugelschreiberlinie deutlich sichtbar auf den Bildern bestätigt.

Obwohl meine Anwältin diese Bilder als Teil der Krankenakte wiederholt angefordert hat, ignoriert die Uni diese Schreiben und rückt die Bilder nicht raus und schweigt!

Wahrscheinlich gelingt es dem Gegenanwalt nicht "Kontakt zu seiner Mandantschaft aufzunehmen, weil Klinikleitung, und somit der Träger auf der einen Seite und die beklagten Ärzte auf der anderen Seite sich gegenseitig den "schwarzen Peter" zuschieben und keiner den Kopf für den jeweils anderen hinhalten will.


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