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Einstelldatum: 25.09.2008

Verpfuschte Rücken - OP!

...würde ich einer Operation nicht einwilligen würde ich später auf den Rollstuhl angewiesen sein, so die Aussage der Ärzte aus der Klinik.


Verpfuschte Rücken – OP!

Wegen Rückenscherzen (ab 1994) im Bereich der unteren LWS, überwies mich mein damaliger Hausarzt ende 1994 in einer Fachklinik. Dort wurden audiologische, körperliche Untersuchungen durchgeführt, eine sozialpsychologische Anamnese wurde zur damaligen Situation unterlassen. Die Diagnose wurde mit einer Spondylolisthese (Wirbelgleiten) Meyerding 1 bei Spondylolyse L5-S1 gestellt, würde ich einer Operation nicht einwilligen würde ich später auf den Rollstuhl angewiesen sein, so die Aussage der Ärzte aus der Klinik.

Die Rückenoperation wurde am xx. xx. 2004 durchgeführt ich wurde seitens der Klinik noch vorher gefragt ob man diese Operation per Lehrfilm aufnehmen dürfte, ich willigte ein was aber sehr ungewöhnlich war für mich. Aus der Klinik entlassen hatte ich nach wenigen Tagen in beiden Beinen kurze Sensibilitätsstörungen mit Taubheit, es wurden Röntgenbilder angefertigt und somit einen Schraubenbruch festgestellt. Nach sehr langen hin und her und des Wartens, wurde eine zweite Operation durchgeführt am xx. xx. 1995. Solange musste ich aushalten mit den Schmerzen, zweimal täglich erhielt ich Schmerzspritzen und musste zur Klinik hinfahren.

Nach der zweiten Entlassung wurden danach die Schmerzen immer unerträglicher nach vielen erneuten Untersuchungen und Vorstellungen in der Klinik und bei anderen Ärzte, hatte man die erneute Diagnose gestellt das ich das eingebaute Material nicht vertrage. Somit wurde am xx. xx. 1996 das Material bis auf die abgebrochene Schraube entfernt, solange hatte man mich mit starken Schmerzmittel weiter behandelt.

Nach Anfrage meiner Krankenkasse entschloss ich den Sachverhalt bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen überprüfen zu lassen, ich hatte den umfangreichen Komplex zu dem Geschehen nieder geschrieben und mit allen Unterlagen, Röntgenbildern dort eingereicht. Auch hatte ich diesen Schritt gemacht weil die Klinik mich mit meinen sehr starken Schmerzen in Stich gelassen hatte, nach Ihrer Aussage wäre nun es alles in Ordnung.

Nach sehr langen Suchen hatte ich einen sehr guten Facharzt mit guten Ruf gefunden, der Arzt überwies mich in eine sehr guten Klinik wobei man als Kassenpatient keine große Hoffnung hat dort sich vorzustellen. Durch einen gestellten Antrag bei meiner Krankenkasse, wurde eine Vorstellung in der Klinik möglich.

Bei der ersten ambulanten Vorstellung in der neuen Klinik haben sich die dortigen Ärzte sehr gewundert über den bisherigen Werdegang und der jetzigen Verfassung zum Krankheitsbild, es gab keine andere Möglichkeit als eine erneute Operation. In der Regel muss man ein paar Jahre warten um ein Bett in dieser Klinik zu bekommen. Ich hatte das Glück gehabt, warum und wes wegen kann ich nicht sagen, kurzfristig einen Termin zu erhalten zur Operation. Am xx. xx. 2001 war dann die Operation mit einer Neuinstrumentration und noch mal eine zehn sündige Operation am xx. xx. 2002 insgesamt waren es dann fünf Operationen. Diese Klinik hat mit den letzten zwei Operationen alles versucht mir zu helfen, dass ich wenigsten schmerzfrei weiter Leben könnte, aber durch die drei Voroperationen wurde nichts daraus. Seit dem nehme ich drei mal täglich Morphium Medikamente ein - bis zum heutigen Tage. Durch meinen jahrelangen Kampf vor dem Sozialgericht beziehe ich seit Ende 1999 eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer.

Das erste Ergebnis von der Schlichtungsstelle ergab, dass noch ein zweiter Gutachter mit zugezogen wird. Das Gutachten wurde von zwei Namenhaften Professoren erstellt mit der selben Meinung.

Zitate aus dem Gutachten:

Das orthopädische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer radiologisch nachgewiesenen Spondylolyse nur dann operativ interveniert wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Spondylolyse die Ursache der vom Patienten angegebenen Schmerzen sei. Dem Krankenblatt sei dies jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere nicht, dass die Indikation zur Stabilisierung der Operation gestellt worden sei. Danach wäre die Klinik davon ausgegangen, dass eine Instabilität im Gleitsegment vorläge. Die präoperativ angefertigten Funktionsaufnahmen zeigten eine solche Instabilität jedoch nicht laut Gutachten. Danach waren vielmehr Hauptursache für die Chronifizierung des Kreuzschmerzes des Patienten psychosoziale Problematik, welche anderer Behandlung zum damaligen Zeitpunkt bedurft hätten. Danach bestand eine Indikation für den Eingriff nicht, auch wurden die Pedikelschrauben im Bereich des 5.Lendenwirbels als auch Bereich des 1.Sacralwirbels zu kurz gewählt bei der Operation. Auch kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass anhand der von Ihnen getätigten Ausführungen und Unterlagen vom xx. xx. 1994 keine Spondylodese erfolgt sei. Vielmehr sei daher von einer Respondylodese anhand der 1995 durchgeführten Operation auch keine Rede, es wurde am xx. xx. 1995 offensichtlich lediglich nur ein Fixakteur intern implantiert, es wurde zu der Zeit gar keine Spondylodese vorgenommen worden.Zusammenfassend kommen die Gutachter zu dem Erkenntnis, dass für die Indikation der im November 1994 durchgeführten operativen Eingriffes kein Hinweis zu entnehmen ist. Auch kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine unterbliebene diagnostische Maßnahme hier vorliegt, die unterbliebene diagnostische Maßnahme sei bei sorgfältigen Vorgehen möglich gewesen. Die Gutachter kommen zu dem logischen Aspekt, dass zwischen dem patientenseits vorgetragenen Schaden und der Behandlung offensichtlich Kausalität besteht. Nachdem dieser erste Eingriff bereits kontraindiziert war, sind auch die weiteren Eingriffe bis zum Jahr 2002 nicht indiziert gewesen, so wäre immer wieder der Versuch unternommen worden, eine Beschwerdefreiheit durch einen operativen Eingriff zu erreichen. Somit wären die drei ersten Eingriffe und die damit verbundenen Beschwerden während der stationären Behandlung als fehlerbedingter Schaden zu bewerden.

Dies war nur ein teil aus dem Gutachten wo der Schaden belegt wurde, somit hatte ich mir Rechtsbeistand gesucht einen Rechtsanwalt. Leider hatte ich später erfahren müssen das dieser Rechtsanwalt gar nicht auf Arzthaftungsrecht spezialisiert war und dies mir verschwieg. Der Rechtsanwalt hatte nun die Berufshaftpflichtversicherung der Klinik jahrelang korrespondiert und zunächst versucht eine außergerichtliche Regulierung zu erreichen, mit Beträge von 150.000,00 € Schmerzensgeld und einer geforderten 300,00 € Monatsrente. Auf Grund der vorgelegten Gutachten beim Rechtsanwalt, wurde mir mit sehr großer Überzeugung beigelegt, dass diese Schadensansprüche mit diesem Schaden berechtigt wären. Eine außergerichtliche Einigung käme nur dann in Frage seitens der Versicherung, wenn ein gegen Gutachten erstellt werden müsste, mit Ihren benannten Gutachter. Somit wurde ein Gutachten erstellt von einem Professor mit der Sektion für Schulter-und Ellenbogenchirurgie Abteilung Orthopädie. Dieses Gutachten sagte nun gegen die besagten Schlichtungsgutachten das Gegenteil aus. Als nun keine Einigung eintrat, wurde eine sehr Laienhafte, was ich erst in nachhinein erfuhr, Klage auf Proßeskostenhilfe eingelegt. Mit jahrelangen Gerichtbescheide (Ablehnungen, Gegendarstellungen, Beschwerden, Landgericht, Oberlandesgericht), wollte man einen Vergleich herbei führen seitens der Versicherung mit 5000,00 €. Dem willigte ich nicht ein. Daraufhin stellte ich Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen die Klinik bzw.Ärzte. Die Anzeige wurde vom Staatsanwalt abgelehnt, wegen Verjährungsfristen. Das hatte ich auch den Rechtsanwalt zu verdanken, weil dieser der jahrelangen Meinung war, dass man es über seinen Weg beschreiten kann. Auch hatte ich Medien über meinen Fall alleine informiert. Es wurde per Zeitung und Fernsehen über die Sache berichtet, die persönliche Meinung vom Rechtsanwalt auch. Nachdem wurde von der Versicherung auf 8.000,00 € erhöht. Der Rechtsanwalt schüchterne mich auch ein: "Lieber dieses Geld als nachher gar nichts." Ich willigt nicht ein. Nach sehr vielen Unstimmigkeiten von den Rechtsanwalt und kein weiter kommen auf den Gerichten, musste ich eine Abfindungsbetrag von 10.000 € unterschreiben. Auch für alle Ansprüche aus der Vergangenheit und der Zukunft. Nach der sehr großen Endtäuschung über den Rechtsanwalt beschloss ich eine Überprüfung gegen ihn vorzunehmen bezüglich Regress Ansprüche. Meine jetzige Rechtschutzversicherung übernahm die Kosten, mit einen neuen qualifizierten Anwalt. Die Überprüfung vom neuen Anwalt gegen den damaligen Rechtsanwalt ergab, sehr grobe Fehler (seine Klageschrift, ohne mein wissen mit der Versicherung verhandelt, unqualifiziert, usw.). Daraufhin wurde Klage erhoben wegen Regress Ansprüche. Es wurde bis zum Oberlandesgericht verhandelt. Ich habe verloren, weil nach so vielen Jahren (über 14 Jahren laut Gericht) das Gericht dies nicht mehr nachverfolgten kann. Es noch andere Kriterien für die Ablehnung. Ich war sehr darüber entsetzt (auch mein neuer Anwalt), dass mit so vielen Beweisen gegen den damaligen Rechtsanwalt dieser Sachverhalt eingestellt wurde. Der damalige Rechtsanwalt hatte mit seinen Fehlern meine einzige Hoffnung genommen, dass ich jetzt mit einer kleinen Rente und den jeden Tag ertragenden Schmerzen mit Morphium Einnahme ein Lebenlang leben muss. Meine Familie mit zwei Kindern 9 und 16 Jahren müssen den sehr niedrigen Lebensstandart nun ertragen, auch die psychischen körperlichen Einschränkungen IhresVaters gedulden..Es wäre noch viel mehr zu berichten, dies war nur ein Teil von meinem geschädigten Leben.

Mir kann man gerichtlich und medizinisch nicht mehr helfen. Um meine ständigen Schmerzen zu ertragen muss ich stark SchmermMittel ein Lebenlang einnehmen.



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